Aktuell zu den Energieausweisen der Gebäude

Bisherige Folgenden

27.05.2021 13:23

Aktuell zu den Energieausweisen der Gebäude

Den Bauleuten, Eigentümern der Gebäude und den Eigentümergenossenschaften endet am 1. Januar 2015 die Frist für die Besorgung des Energieausweises der Gebäude für die genutzten Wohnhäuser oder Administrativgebäude mit der gesamten energetischen Nutzfläche über 1 500 m2. In diesem Zusammenhang möchten wir an die Rechtsregelung der erwähnten Problematik hinweisen.

Die Pflicht der Ausstellung des Energieausweises wurde am 1. Januar 2013 den Baufirmen, Eigentümern der Gebäude und den Eigentümergenossenschaften beim Ausbau von neuen Gebäuden oder bei den grösseren Änderungen der schon fertigen Gebäuden und weiterhin auch für diejenigen Gebäude, die öffentlich-rechtlich genutzt werden, mit der Novellierung des Gesetzes Nr. 406/2000 der Sammlung über Energieeffizienz auferlegt.

In Bezug auf die schon genutzten Wohnhäuser und Administrativgebäude wurde ein laufender Prozess der Einführung der Energieausweise gewählt und zwar nach der energetisch genutzten Fläche bzw. nach dem Grundriss der Aussenfläche aller Räumlichkeiten mit den angepassten Innenräumen im ganzen Gebäude. Wir haben schon erwähnt, dass für die Immobilien mit der energetischen Nutzfläche grösser als 1 500 m2 die Frist für die Besorgung des Energieausweises am 1. Januar 2015 endet. Für die Immobilien mit der Fläche, die grösser als 1 000 m2 ist, endet die Frist am 1. Januar 2019. Der Energieausweis wird nach Anforderung dem Ministerium für Industrie und Handel oder der Staatlichen energetischen Inspektion vorgelegt.

Die Pflicht der Ausstellung des Energieausweises haben die Eigentümer der Gebäude oder die Eigentümergenossenschaften bei a) dem Verkauf des Gebäudes oder ihres geschlossenen Teiles, b) bei der neuen Vermietung des Gebäudes und c) ab 1. Januar 2016 auch bei der Vermietung des geschlossenen Teiles des Gebäudes. Weitere mit den Energieausweisen verbundenen Pflichten entstehen auch im Fall der Disposition mit den Gebäuden. Wenn eine Anzeige eingeschaltet wird, wo Verkauf, Vermietung des ganzen Gebäudes oder seines geschlossenen Teiles annonciert wird, müssen die Energiewerte des Objektes, so wie es im Energieausweis steht, in den Informations- oder Werbeunterlagen angeführt werden. Es besteht die Pflicht, den Energieausweis (oder seine beglaubigte Kopie) dem potenziellen Käufer oder Mieter vor dem Abschluss des Kauf- bzw. Mietsvertrages für das Gebäude oder ihr geschlossenes Teil vorzulegen. Es versteht sich selbstverständlich, dass dieser Energieausweis spätestens beim Unterschreiben des Kauf- bzw. Mietsvertrages für das konkrete Gebäude überreicht wird. Auf ähnliche Weise ist verpflichtet der Eigentümer der Wohnungseinheit bei ihrem Verkauf oder bei ihrer Vermietung zu verfahren, jedoch für die Vermietung der Wohnungseinheit entstehen die oben beschriebenen Pflichten erst ab 1. Januar 2016. Sollte dem Eigentümer aufgrund des schriftlichen Gesuches kein Energieausweis überreicht werden, kann er ihn mit Abrechnungen für Strom, Gas und Heizungkosten für die entsprechende Wohnungseinheit für die letzten drei Jahre ersetzen.

Das Gesetz bestimmt auch die Ausnahmen, wann die Pflicht den Energieausweis zu haben nicht entsteht. Es handelt sich um a) Gebäude mit der gesamten Grundfläche kleiner als 50 m2, b) Gebäude die als Ort der Gottesmessen entworfen wurden und gewöhnlich auch dazu genutzt werden c) Bauten für Familienerholungsaufenthalte d) Industrie- und Produktionsbetriebe, Werkstätte und landwirtschaftliche Gebäude mit dem jährlichen Energieverbrauch bis 700 GJ pro Jahr.

Der Energieausweis gilt 10 Jahre lang seit dem Ausstellungstag oder bis zur Durchführung grösserer Änderung des fertigen Gebäudes, wofür er vorbereitet wurde. Der Energieaus weis muss die vom Gesetz bestimmten Bestandteile beinhalten (z. B. er muss nur vom entsprechenden energetischen Fachmann vorbereitet sein oder er muss ein Bestandteil der Dokumentation beim Beweisverfahren der Eihaltung der technischen Anforderungen an den Bau sein).

Zum Schluss möchten wir anfügen, dass das Muster und der Inhalt des Energieausweises, die Art seiner Ausarbeitung und Platzierung im Gebäude eine Durchführungsvorschrift festlegt, und das ist die Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 78/2013 der Sammlung über energetischen Verbrauch der Gebäude.