Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Januar 2014 kommt zur Änderung der Lohnersatzleistung, bzw. des Lohnersatzes während der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit.

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31.05.2021 10:57

Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Januar 2014 kommt zur Änderung der Lohnersatzleistung, bzw. des Lohnersatzes während der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit.

Am 31. 12. 2013 endet mehrjährige Übergangsperiode, wann dem Mitarbeiter nach dem dritten Tag, der ein üblicher Arbeitstag des Mitarbeiters wäre (bzw. nach 24 nicht abgearbeiteten Stunden vom Schichtenplan), bis zum 21. Tag der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder der Quarantäne für diejenigen Tage, die seine Arbeitstage waren, eine Lohn- oder Gehaltsersatzleistung vom Arbeitsgeber oblag.

Nach dieser Periode wurde das Krankengeld aus dem System der Krankenversicherung bezahlt. Ab 1. Januar 2014 wird man nach den vorher gültigen Regeln verfahren, d.h. dem Mitarbeiter wird die Lohn- oder Gehaltsersatzleistung vom Arbeitsgeber für seine Arbeitstage nur in den ersten 14 Tagen der Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne obliegen. Nach dieser Periode, also ab dem 15. Tag, wird die Zahlung des Krankengeldes aus dem System der Krankenversicherung folgen. Die Regelung der Karenzzeit bleibt unverändert, d.h. Lohn- oder Gehaltsersatzleistung obliegt nicht für die ersten drei Tage (bzw. für die ersten 24 nicht abgearbeiteter Stunden) der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit.

Diese Änderung tritt in Kraft erst für diejenigen Fälle der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (Quarantäne), die ab 1. Januar 2014 entstehen. Falls der Mitarbeiter als vorübergehend arbeitsunfähig anerkannt sein wird oder ihm Quarantäne noch vor dem Ende des Jahres 2013 angeordnet wurde, wird nach den bestehenden Regeln verfahren (auch wenn die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit erst nach dem 1. Januar 2014 endet).

Im Rücksicht darauf, dass die Regelung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (Quarantäne) im Arbeitsgesetzbuch im bestimmten Sinne mit der Regelung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit verbunden ist, entsteht auch in diesem Bereich eine Änderung. Ab 1. Januar 2014 wird es wieder möglich sein, das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitsgebers während der Probezeit zu beenden und zwar schon 14 Tage nach der Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne des Arbeitsnehmers.

Falls Sie nähere Erläuterungen benötigen, wenden Sie sich bitte an JUDr. Jana Felixová.