NEU EINGEFÜHRTE VERPFLICHTUNG DER VERÖFFENTLICHUNG DER DATEN AUF DEN WEBSEITEN

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31.05.2021 10:34

NEU EINGEFÜHRTE VERPFLICHTUNG DER VERÖFFENTLICHUNG DER DATEN AUF DEN WEBSEITEN

Eine von den Neuigkeiten, die das Gesetz Nr. 90/2012 der Sammlung über die Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Gesetz über Handelskorporationen) einführt, ist die Verpflichtung einiger Handelsgesellschaften elektronisch (typisch auf den Webseiten) die vorgeschriebenen Daten zu veröffentlichen. Die erwähnte Bestimmung (§ 7 Absatz 2 Gesetz über Handelskorporationen) halten wir für ziemlich ungenau, allerdings wird es notwendig sein, die Verpflichtung der elektronischen Veröffentlichung insgesamt umfangreich auszulegen. Bei der Nichterfüllung der Verpflichtung ist es gesetzlich eine hohe Sanktion bestimmt. Die Verpflichtung bezieht sich auch auf die noch vor der Wirkung des Gesetzes über Handelskorporationen gegründeten Gesellschaften (also vor dem 1. Januar 2014).

Die Verpflichtung der elektronischen Veröffentlichung betrifft alle Aktiengesellschaften, und diejenigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die schon eigene Internetseiten oder ähnliche elektronische Schnittstelle haben (oder in der Zukunft haben werden), die einen elektronischen Zutritt ermöglichen.

Die Gesellschaften sind verpflichtet, vor allem manche Grunddaten über die Gesellschaft, Daten über Hauptversammlungen, Daten über Aktien/Wertpapiere oder andere Angaben zu veröffentlichen.

Die Gesellschaften sind verpflichtet mit der elektronischen Veröffentlichung der Pflichtdaten unverzüglich nach ihrer Gründung (betrifft die in der Zukunft gegründeten Gesellschaften), bzw. unverzüglich nach dem Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes über Handelskorporationen (betrifft die vor dem 1. Januar 2014 gegründeten Gesellschaften) zu beginnen. Selbstverständlich bietet die Frist „unverzüglich“ gewissen Zeitraum, trotzdem empfehlen wir mit der Vorbereitung der elektronischen Veröffentlichung möglichst bald anzufangen.

Die Sanktion für die Nichterfüllung des Gesetzes kann die Höhe von 100. 000,- CZK erreichen und kann wiederholt verhängt werden.