Neue Meldepflicht der juristischen Personen ihren wahren Eigentümer anzugeben

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31.05.2021 11:19

Neue Meldepflicht der juristischen Personen ihren wahren Eigentümer anzugeben

Am 1. 1. 2018 tritt in Kraft die Gesetznovelle Nr. 304/2013 der Sammlung, über die öffentlichen Register der juristischen und natürlichen Personen, die die Datenevidenz über die wahren Eigentümer der juristischen Personen und Treuhandfonds einführt. Die juristischen Personen werden also neu verpflichtet dem entsprechenden Registergericht ihren wahren Eigentümer, bzw. ihre wahren Eigentümer anzugeben.

Für den wahren Eigentümer wird laut dem Gesetz eine natürliche Person gehalten, die faktisch oder rechtlich eine Möglichkeit hat, direkt oder indirekt einen entscheidenden Einfluss in der juristischen Person auszuüben. Es handelt sich um eine materielle Abgrenzung des wahren Eigentümers, wobei das Gesetz weiterhin festlegt, welche Personen im Fall der einzelnen juristischen Personen für wahren Eigentümer gehalten werden (es handelt sich um so genannte widerlegbare Vermutung).

In der Handelskorporation wird für den wahren Eigentümer diejenige natürliche Person gehalten, die allein oder mit den mit ihr in Übereinstimmung handelnden Personen mit mehr als 25% der Stimmrechte dieser Handelskorporation disponiert oder hat einen Anteil an dem Grundkapital, der grösser als 25% ist. Der wahre Eigentümer ist auch diejenige Person, die allein oder gemeinsam mit den mit ihr in Übereinstimmung handelnden Personen die Handelskorporation beherrscht, und eine Person, die ein Empfänger mindestens 25% des Gewinnes dieser Handelskorporation sein soll. Sollte die Handelskorporation keinen wahren Eigentümer haben oder es ist nicht möglich ihn nach den oben beschriebenen Regeln zu bestimmen, ist der wahre Eigentümer der Handelskorporation zum Zweck der Eintragung in der Evidenz der Mitglied des Statutarorgans, Vertreter der juristischen Person in diesem Organ oder eine Person in der Funktion, die ähnlich wie die Position des Mitglieds des Statutarorgans ist. Auf ähnliche Weise wird der wahre Eigentümer auch bei den Vereinen, gemeinnützlichen Gesellschaften, Eigentümergemeinschaften der Einheiten, Kirchen und religiösen Gesellschaften bestimmt.

Bei Stiftungen, Instituten, Stiftungsfonds, Treuhandfonds und anderen juristischen Formen ohne juristische Persönlichkeit, wird für den wahren Eigentümer die natürliche Person oder wahrer Eigentümer der juristischen Person gehalten, die in der Position des
• Gründers
• Treuhandverwalters
• Begünstigten
• Einer Person, in derer Interesse sie gegründet wurde oder Stiftung, Institut, Stiftungsfonds, Treuhandfonds oder andere Gestaltung ohne juristische Persönlichkeit wirkt, falls der Begünstigte nicht bestimmt ist, und
• einer Person, die zur Ausübung der Aufsicht über die Verwaltung von Stiftung, Instituten, Stiftungsfonds, Treuhandfonds oder anderer juristischen Formation ohne juristische Persönlichkeit.

Juristische Personen und Treuhandfonds sind verpflichtet in die Evidenz ihren wahren Eigentümer ohne unnötige Verzögerung nach dem 1. Januar 2018 einzutragen, wann die Bestimmung über die Evidenz der wahren Eigentümer in Kraft tritt.

Die Dateneintragung über den wahren Eigentümer macht das Gericht aufgrund der Dokumente, aus denen sich die Angaben über den wahren Eigentümer ergeben. Das Gesetz spezifiziert jedoch nicht, welche Dokumente für den Nachweis des wahren Eigentümers ausreichend sind. Es ist möglich zu meinen, dass die Hauptweise des Belegens des wahren Eigentümers die Ehrenerklärung sein wird. Die Eintragung der Angaben über den wahren Eigentümer kann man auch mittels des Notars machen, ähnlich wie es beim Eintrag in das Handelsregisters gemacht wird – eine von den Unterlagen für die Eintragung mittels Notars wird das Notarprotokoll sein, das die Informationen über den wahren Eigentümer enthält.

Das Gesetz legt einstweilen keine Sanktionen wegen der Verletzung der Pflicht der Identifikation und Evidenz der wahren Eigentümer fest. Man kann allerdings nicht ausschliessen, dass die Verletzung dieser Pflichte laut anderen Rechtsvorschriften sanktioniert werden kann.

Die eingetragenen Angaben über den wahren Eigentümer werden weder in dem Auszug aus dem öffentlichen Register angeführt noch veröffentlicht. Der Zugang zu diesen nicht öffentlichen Daten haben bei der Erfüllung der Bedingung der Notwendigkeit der Auskunft zum richtigen Funktionieren in ihrem gesetzlichen Rahmen Gerichte, Organe, die im Strafverfahren tätig sind, Steuerverwalter, Nachrichtendienste, das analytische Finanzamt, Bankhäuser und andere Pflichtpersonen im Zusammenhang mit der Identifikation des Kunden, Anbieter der öffentlichen Unterstützung, Exekutoren und Insolvenzverwalter. Weiterhin hat den Zugang zu diesen Angaben derjenige, der das Interesse im Zusammenhang mit der Vorbeugung mancher Straftaten (Legalisierung der Erträge von der Straftätigkeit, Beteiligung, Terroranschlag) beweist.

Obwohl die Evidenz der Daten über die wahren Eigentümer ab 1. Januar 2018 eingeführt wird, sind die juristischen Personen und Treuhandfonds bereits seit 1. Januar 2017 verpflichtet, die aktuellen Daten bezüglich der Feststellung und Überprüfung der Identität ihres wahren Eigentümers führen und laufend verzeichnen, inklusiv der Daten über die Tatsache, die die Position des wahren Eigentümers oder andere Begründung anlegt, warum diese Person für wahren Eigentümer gehalten wird. Diese Daten sind die betreffenden Personen verpflichtet während der ganzen Zeit aufzubewahren, während diese Person der wahre Eigentümer ist und mindestens 10 Jahre lang nach der Auflösung solcher Beziehung.