Rechtzeitig geäusserter Wunsch im Medizinrecht

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27.05.2021 13:33

Rechtzeitig geäusserter Wunsch im Medizinrecht

Rechtzeitig geäusserter Wunsch ist die Möglichkeit des umsichtigen Patienten verbindlich darüber zu entscheiden, ob und wie er behandelt sein sollte im Moment, wer er nicht fähig ist darüber selber zu entscheiden. Solche Situation kann zum Beispiel bei einer schweren Verletzung entstehen, wenn der Patient bewusstlos ist, aber auch im fortgeschrittenen Stadium der degenerativen Krankheit. Jeder hat also die Möglichkeit für die Zukunft zu bestimmen, dass er sich nicht wünscht, wiederholt belebt zu werden oder langfristig im vegetativen Zustand nur mit Hilfe der Geräte gehalten zu werden.

Das Rechtsinstitut des rechtzeitig geäusserten Wunsches ist in der tschechischen Rechtsordnung zum ersten mal im Jahre 2011 erschienen, wann das Menschenrechtsabkommen und Biomedizin in Kraft getreten ist, jedoch eine klare Verankerung der Verwendungsmöglichkeit ist erst mit der Genehmigung des Gesetzes über medizinische Dienstleistungen entstanden. Anschliessend mit der Wirksamkeit des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches wurde der rechtzeitig geäusserter Wunsch allgemein unter die Verfügungserklärungen untergeordnet, d.h. unter eine der Möglichkeiten des Menschen, wie man den Willen äussern kann, im Fall der erwarteten Unfähigkeit rechtlich zu handeln.

Das Gesetz über medizinische Dienstleistungen ermöglicht im § 36 eine Zustimmung oder Unstimmigkeit zu äussern, mit der Art der Behandlung für den Fall, wenn der Mensch als Patient in den Zustand geraten sollte, wann er nicht mehr fähig ist, das alles selbst zu äussern. Der rechtzeitig geäusserte Wunsch wird jedoch nicht respektiert, falls seine Erfüllung folgendes bedeuten sollte: (i) aktive Tötung des Patienten, (ii) Gefährdung anderer Person, (iii) falls der Dienstleister der medizinischen Dienstleistungen keinen rechtzeitig geäusserten Wunsch in dem Moment zur Verfügung hatte, als er die medizini-sche Behandlung begonnen hat und ihre Unterbrechung zur aktiven Tötung des Patienten führen würde, oder (iv) wenn von dem Moment der Durchführung des rechtzeitig geäusserten Wunsches bei den medizinischen Dienstleistungen und Behandlungen zur solchen Entwicklung kam, wobei es begründet vorausgesetzt sein könnte, dass sich der Patient bei der Verfassung des rechtzeitig geäusserten Wunsches anders entschieden hätte.

Den rechtzeitig geäusserten Wunsch kann jeder volljährige und mündige Mensch durchführen und zwar schriftlich, mit amtlich beglaubigter Unterschrift und mitschriftlich angefügter Belehrung des Arztes über die Folgen dieser Entscheidung. Die Bestimmung des § 38 des Bürgerlichen Gesetzbuches ermöglicht dann, ausser Bestimmung der zukünftigen Zustimmung oder Unstimmung mit der Leistung und mit der Weise der Leistung der medizinischen Dienstleistungen im Fall der Unfähigkeit des Patienten seinen Willen zu äussern, auch die Möglichkeit diese Entscheidung an eine andere konkrete Person zu übertragen. In solchem Fall müssen bei der Verfassung dieses Dokumentes noch zwei Zeugen ihre Unterschriften anfügen, die an der Erklärung und an seinem Inhalt kein persönliches Interesse haben. Auf diese Weise durchgeführte rechtzeitig geäusserte Wünsche sind allgemein verbindlich für alle Personen, die die medizinischen Dienstleistungen leisten. Die zweite Möglichkeit, wie der rechtzeitig geäusserte Wunsch durchgeführt sein kann, ist der geäusserte Wunsch bei der Pflegeannahme oder währen der Hospitalisierung beim Dienstleister der medizinischen Dienstleistungen zu äussern. Der rechtzei-tig geäusserte Wunsch wird in die Gesundheitsdokumente des Patienten eingetragen und diesen Eintrag unterschreibt der Patient mit einem Gesundheitsmitarbeiter und mit einem Zeugen. Auf diese Weise geäusserter Wunsch ist jedoch nur für denjenigen Dienstleister der medizinischen Dienstleistungen verbindlich, bei dem er erstattet wurde.

Der rechtzeitig geäusserte Wunsch wird üblich z. B. in den USA, aber auch in Europa wird er allmählich benutzt. Es handelt sich um ein aktuelles und diskutiertes Thema. Dies beweist auch die Tatsache, dass sich damit unlängst auch das Europäische Gericht für Menschenrechte in Strassburg befasst hat. In der Tschechischen Republik wird das Rechtsinstitut des rechtzeitig geäusserten Wunsches nur selten benutzt, auf jeden Fall die rechtliche Regelung, wie man ihn geltend machen und anwenden kann, ist ziemlich deutlich.

Anwaltsbüro AK Felix a spol. gewährt die rechtlichen Dienstleistungen auch im Bereich des Medizinrechts und im Rahmen dessen befassen wir uns auch mit der Problematik des rechtzeitig geäusserten Wunsches. Verfolgen Sie bitte unsere Webseiten, im Herbstzyklus der Frühstücke wird auf der Tagesordnung auch dieses Thema stehen.