Verlautbarung über steuerfreie Einnahmen – neue Pflicht beim Einreichen der Steuererklärung der Naturpersonen

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31.05.2021 10:57

Verlautbarung über steuerfreie Einnahmen – neue Pflicht beim Einreichen der Steuererklärung der Naturpersonen

Eine von den Neuigkeiten im 2015 im Bereich der Einkommensteuer der Naturpersonen ist die Verlautbarung über steuerfreie Einnahmen, die bis Ende der Frist des Einreichens der Steuererklärung der Steuerverwaltung jeder Steuerzahler der Einkommensteuer der Naturpersonen, der in der entsprechenden Steuerperiode die steuerfreien Einnahmen im Wert höher als 5 Millionen CZK erhält, wobei dieses Limit für jede einzelne Einnahme beurteilt wird. Das Finanzministerium veröffentlichte auf den Internetseiten der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik unter der Nummer 255252 MFin 5252 Muster Nr. 1 ein Formular; in diesem Formular muss der Steuerzahler folgende Angaben laut § 38v Gesetz Nr. 586/1992 Sammlung, über Einkommensteuer in gültiger Version anführen: Einkommenshöhe, Beschreibung der Umstände des Einkommens und das entsprechende Datum, wann das Einkommen entstanden ist. Falls sich um ein Einkommen handelt, das in das gemeinsame Eigentum des Ehepaars handelt, wird nur eine von beiden Personen die Verlautbarung über steuerfreie Einnahmen einreichen.

Laut dem dritten Absatz der erwähnten Bestimmung des Gesetzes über Einkommensteuer bezieht sich die Pflicht dem Steuerverwalter die steuerfreien Einkommen bekannt zu geben nicht auf das Einkommen, worüber der Steuerverwalten die erwähnten Angaben von Registern oder Evidenzen, die ihm zugänglich sind, feststellenkann. Seitens der entsprechenden Organe ist jedoch nicht befriedigend erklärt worden, welche Einnahmen der Gesetzgeber gemeint hat, bzw. bei welchen Einnahmen vom Steuerverwalter die Verlautbarung von den Steuerzahlern verlangt wird.

In der Mitteilung der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik bezüglich der Verlautbarung über steuerfreie Einnahmen der Naturpersonen vom 21.1.2015 wird erstattet, dass unter dem Begriff Register oder Evidenz, wozu der Steuerverwalter Zutritt hat, nur der Immobilienkataster der Tschechischen Republik zu verstehen ist. In der erwähnten Mitteilung führt die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik weiterhin an, dass die Pflicht die Verlautbarung über steuerfreie Einnahmen folgende Einnahmen nicht berührt:

 

• Einnahme vom Verkauf des Familienhauses und vom dazu anliegenden Grundstück – ist steuerfrei laut Bestimmung § 4 Absatz 1 Buchstabe a) Gesetz über Einkommensteuer;
• Einnahme vom Verkauf der Immobilien, der nach mehr als fünf Jahren seit dem Erwerb der Immobilie realisiert wurde – ist steuerfrei laut Bestimmung § 4 Absatz 1 Buchstabe b) Gesetz über Einkommensteuer; und
• Einnahme vom Verkauf der Einheit, die keine anderen Gewerberäume ausweist als Garage, Keller oder Kammer und vom dazu anliegenden Grundstück – ist steuerfrei laut Bestimmung § 4 Absatz 1 Buchstabe u) Gesetz über Einkommensteuer.

 

Solche Interpretation steht jedoch im Widerspruch zu den Begriffen vom neuen Bürgerlichen Gesetzbuch, das seit 1.1.2014 wirksam ist; das Bürgerliche Gesetzbuch bezeichnet den Immobilienkataster weder als Register noch als Evidenz, sondern als öffentliches Verzeichnis. Mit Rücksicht auf diese Tatsache und auch auf die bisherige Praxis der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik ist es gut möglich, dass es während des Jahres 2015 in der Interpretation der erwähnten Pflicht zur zusätzlichen Änderung kommt. Die Steuerzahler haben jedoch keine Sicherheit auch darin, welches Formular sie im Fall der Verlautbarung der steuerfreien Einnahmen auszufüllen einzureichen sollen, weil es in Frage kommen wird, laut der Information von Generalfinanzdirektion, dass das zur Zeit veröffentlichte Formular für die Verlautbarung der steuerfreien Einnahmen während des Jahres 2015 noch ergänzt wird.

Obwohl es vom unserer Erklärung deutlich ist, dass die Problematik der Verlautbarung der steuerfreien Einnahmen in mehreren Gesichtspunkten unklar ist, es gibt immer noch genug Zeit für ihre Erklärung, denn die Steuererklärung für das Jahr 2015 müssen die Naturpersonen bis 1. April 2016 einreichen..

Sollte in der erwähnten Zeit seitens der entsprechenden Organe keine genauere Erklärung bezüglich Pflicht der Verlautbarung der steuerfreie Einnahmen kommen, würden wir empfehlen, eine Verlautbarung über alle steuerfreien Einnahmen ohne Rücksicht auf die Ausnahmen laut Bestimmung § 38v Absatz 3 Gesetz über Einkommensteuer einzureichen, denn sollte die Verlautbarung über steuerfreie Einnahmen nicht eingereicht werden, wird dieser Tat laut Gesetz über Einkommensteuer mit der Geldstrafe bis zu 15% der nicht verlautbarten Summe der Einnahmen sanktioniert.

Wir werden Sie über weitere Entwicklung der Pflicht der Naturpersonen die steuerfreien Einnahmen zu verlautbaren im Rahmen der Rubrik „Aktualitäten“ informieren.