SCHUTZ VON HINWEISGEBERN (WHISTLEBLOWER)

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07.09.2021 15:13

Nach mehreren erfolglosen Regierungs- und Parlamentsinitiativen gab die Europäische Union mit der Verabschiedung der Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über den Schutz von Hinweisgebern, die die Verletzung des Rechtes der Union melden, den letzten Anstoß zur Schaffung dieser Rechtsvorschriften.

SCHUTZ VON HINWEISGEBERN (WHISTLEBLOWER)

Liebe Klienten, wir haben Sie wiederholt darüber informiert, dass eine Gesetzgebung zum Schutz von Whistleblowern eingeführt werden wird. Nach mehreren erfolglosen Regierungs- und Parlamentsinitiativen gab die Europäische Union mit der Verabschiedung der Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über den Schutz von Hinweisgebern, die die Verletzung des Rechtes der Union melden, den letzten Anstoß zur Schaffung dieser Rechtsvorschriften.

Die Richtlinie sieht vor, dass die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften bis zum 17. Dezember 2021 verabschiedet werden.

Das tschechische Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern ist noch nicht verabschiedet worden. Ein entsprechender Entwurf wird derzeit in der Abgeordnetenkammer diskutiert. In Anbetracht der verbleibenden Sitzungsperioden der Abgeordnetenkammer und ihrer Tagesordnung ist es wahrscheinlicher, dass das Gesetz nicht von der derzeitigen Kammer verabschiedet wird.

In einer solchen Situation gibt es zwei mögliche Lösungen.

– Entweder wird der bestehende Gesetzentwurf unmittelbar nach der Einsetzung der neuen Kammer im Schnellverfahren behandelt und unmittelbar vor seinem Inkrafttreten am 17. Dezember 2021 verkündet;

– oder (und dies ist wahrscheinlich eine noch schlechtere Option) es wird ab dem 17. Dezember 2021 notwendig sein, direkt nach der EU-Richtlinie vorzugehen, bis die entsprechenden Umsetzungsgesetze verabschiedet sind (wahrscheinlich der aktuelle Entwurf des Whistleblower-Schutzgesetzes mit teilweisen Änderungen); diese Option könnte zur Anwendung von Sanktionen durch die EU gegen die Tschechische Republik führen.

Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass diesem Thema am Ende dieses Jahres und vor allem in der ersten Hälfte des nächsten Jahres angemessene Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Grund dafür sind die möglichen privaten und insbesondere öffentlich-rechtlichen Folgen (Sanktionen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen zum Schutz von Hinweisgebern) – siehe unten.

In der vorliegenden Aktualisierung werden die wichtigsten Punkte der betreffenden Rechtsvorschriften und die damit verbundenen Risiken hervorgehoben.

1) was ist der Schutz von Hinweisgebern und was ist sein Zweck?

Gesetze zum Schutz von Hinweisgebern haben in einigen Ländern, wie z. B. den Vereinigten Staaten, eine relativ lange Tradition. Im europäischen Raum (EU und Europarat) gab es in den letzten Jahren eine Reihe von Entscheidungen (insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), in denen die Bedingungen für geschütztes Whistleblowing beschrieben wurden.

Ziel der Rechtsvorschriften ist es, unerwünschte Situationen (rechtswidriges Verhalten) in einer Reihe von Bereichen zu verhindern – in der Regel geht es dabei um den Schutz öffentlicher Gelder, die Verhinderung von Bestechung, den Schutz der Umwelt usw. Das Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist der Schutz von Hinweisgebern, die einen Verdacht auf unerwünschtes Verhalten äußern.

Der Kern der gesetzlichen Regelung liegt im Schutz von Personen, die im öffentlichen Interesse den staatlichen Behörden oder der Öffentlichkeit einen begründeten Verdacht auf ein rechtswidriges Verhalten (in der Regel) ihres Arbeitgebers mitteilen, einschließlich des Schutzes vor Vergeltungsmaßnahmen derjenigen, gegen die die Mitteilung gemacht wurde (z.B. Führungskräfte). Der Schutz bedeutet z. B. das Verbot der Entlassung des Hinweisgebers aus dem Arbeitsverhältnis, das Verbot einer Lohnkürzung usw.

Neben dem Schutz bieten einige Länder auch Anreize wie Belohnungen für den Nachweis einer Anzeige oder die Verurteilung des gemeldeten Täters usw.

Sowohl die europäische Richtlinie als auch das künftige tschechische Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern beruhen auf denselben Grundsätzen (mit Ausnahme der Motivationsfaktoren).

2) Wer soll durch die künftigen Rechtsvorschriften geschützt werden?

Das geplante Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower Protection Act) definiert den Begriff „geschütztes Whistleblowing“ weit über die Richtlinie hinaus. Sie soll die Berichterstattung über mögliche Informationen abdecken:

(a) beliebiges Vergehen;

(b) beliebiger Straftat;

(c) ein Verstoß gegen tschechisches oder EU-Recht in aufgezählten Bereichen wie Verbraucherschutz, Umweltschutz, Schutz der inneren Ordnung und Sicherheit, Schutz von Leben und Gesundheit, Schutz personenbezogener Daten, Funktionieren des Binnenmarktes usw.

Auch der Kreis der geschützten Hinweisgeber ist weit gefasst. Ein geschützter Hinweisgeber kann ein Arbeitnehmer sein, aber auch eine Person, die eine Funktion in einem Unternehmen ausübt (Mitglied des satzungsgemäßen Organs, Bevollmächtigter usw.), oder ein Gesellschafter des Unternehmens, ein Unterauftragnehmer des Unternehmens (Selbständiger) oder eine Person, die ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt. Ein geschützter Hinweisgeber kann auch eine Person sein, die sich nur für eine dieser Stellen bewirbt.

Jemandem, der wissentlich eine falsche Anzeige erstattet hat, sollte kein Schutz gewährt werden.

Neben dem Hinweisgeber selbst sollten auch Personen geschützt werden, die dem Hinweisgeber nahestehen, oder Personen, die ihn bei der Meldung unterstützt haben, oder juristische Personen, bei denen der Hinweisgeber Gesellschafter ist oder eine Position innehat (gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats usw.) oder eine beherrschende oder beherrschte Person ist usw.

3. Wovor sollte der Whistleblower geschützt werden?

Die Person, für die der Hinweisgeber arbeitet oder eine andere Tätigkeit ausübt (siehe oben), ist verpflichtet, den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zu gewährleisten.

Als Vergeltungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes sollte jede Maßnahme gelten, die durch den Hinweis ausgelöst wird und dem Hinweisgeber Schaden zufügen kann, wie z. B. Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Entfernung aus einer Führungsposition, Lohnkürzung, Änderung der Arbeitszeit, Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags, Kündigung, Diskriminierung usw.

4. Welche Verpflichtungen sollten sich aus den Rechtsvorschriften ergeben?

Neben der grundlegenden Verpflichtung, den ehrlichen Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, sieht der Gesetzentwurf derzeit eine Reihe zusätzlicher Verpflichtungen im Einklang mit der Richtlinie vor.

Insbesondere können die folgenden Verpflichtungen hervorgehoben werden:

a) ein internes und externes Whistleblowing-System einzurichten – dazu gehört die Einrichtung eines Verfahrens für Meldungen sowohl innerhalb des Arbeitgebers oder der juristischen Person (internes Whistleblowing-System) in Form der Angabe einer E-Mail-Adresse, einer Telefonnummer und einer zuständigen Person (siehe unten) als auch die Übermittlungv

Informationen über die Möglichkeit, sich in erster Linie an das Justizministerium zu wenden, dessen neu eingerichtete Abteilung für die Agenda zum Schutz von Hinweisgebern zuständig sein wird (externes Hinweisgebersystem). Neben der Nutzung von internem und externem Whistleblowing sollte der Whistleblower auch die Möglichkeit haben, eine öffentliche Mitteilung zu machen, d.h. seinen Verdacht direkt an die Öffentlichkeit zu richten, z.B. über die Medien, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Gesetzesentwurf nennt die Personen, die zur Umsetzung des internen Meldesystems verpflichtet sind. Unter anderem sollte jeder Arbeitgeber, der mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt (unabhängig von der Größe der Belegschaft und der Form der Beschäftigung), dazu verpflichtet werden.

b) Benennung einer zuständigen Person – Personen, die verpflichtet sind, ein internes Meldesystem einzuführen (die sogenannten Verpflichteten), sollten auch verpflichtet sein, eine sogenannte zuständige Person zu benennen. Dabei sollte es sich um eine im Sinne des Gesetzes integre und unabhängige Person handeln, die die eingegangenen Meldungen diskret bearbeitet und auf deren Grundlage dem Verpflichteten Empfehlungen zur Verhinderung des Verstoßes und zur Beseitigung des unerwünschten Zustands (Abhilfe) gibt. Eine solche Person sollte über ausreichend Zeit (es wird von mindestens 0,2 Vollzeitäquivalenten ausgegangen) für die Ausübung der Funktion sowie über angemessene materielle und sonstige Sicherheit verfügen.

In Anbetracht der Art der Funktion der betreffenden Person, insbesondere der Beurteilung der Relevanz der Meldung (ob es sich um eine Straftat oder ein sonstiges rechtswidriges Verhalten handeln könnte), ist eine angemessene fachliche Kompetenz ebenfalls eine Voraussetzung für ihre Ausübung.

c) Sonstige Verpflichtungen – zu den sonstigen Verpflichtungen des Verpflichteten gehören beispielsweise die Verpflichtung, die Einreichung von Meldungen zuzulassen oder nicht zu verhindern, die Verpflichtung, die Vertraulichkeit der Meldungen und ihrer Aufzeichnungen zu gewährleisten (nur die verpflichtete Person sollte die Meldungen einsehen können), die Verpflichtung, die Aufzeichnungen über die Meldungen zu archivieren, die Verpflichtung, nach den Ergebnissen der Meldung geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen usw.

5. Welche Risiken könnten sich aus der Nichteinhaltung von Verpflichtungen und Schutzmaßnahmen ergeben?

Die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern können im Wesentlichen zweierlei sein.

Auf privatrechtlicher Ebene kann eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens bestehen, der dem geschützten Hinweisgeber oder einer anderen gesetzlich geschützten Person entstanden ist (siehe oben).

Darüber hinaus kann eine Haftung für eine Straftat bestehen. Der Gesetzentwurf sieht Straftaten sowohl in Bezug auf die Verpflichteten als auch auf die betroffene Person vor.

Mit der Verabschiedung des Gesetzentwurfs wird die Einführung und ordnungsgemäße Umsetzung des Meldesystems eine der Voraussetzungen für die mögliche Entwicklung der Verantwortlichkeit für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten seitens der juristischen Person sein; letztere wird sich der Verantwortlichkeit entziehen, wenn sie nachweist, dass sie alles getan hat, was vernünftigerweise von ihr verlangt werden konnte, um die Begehung der Straftat zu verhindern.

Der derzeitige Entwurf des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern ist, wie üblich, nicht optimal ausgearbeitet. In mehrfacher Hinsicht setzt er voraus, dass der Adressat der Verpflichtungen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere zum Schutz von Hinweisgebern vertraut ist und in diesem Zusammenhang ein System zur Meldung von Hinweisen einrichtet und umsetzt. Diese eine bereits abstrakte und undurchsichtige Regelung für eine Person, die noch nicht mit Whistleblowing in Berührung gekommen ist, wird weiter noch mehr verwischt.

Darüber hinaus darf nicht vergessen werden, dass die Einrichtung, Umsetzung und Durchsetzung des Systems zur Meldung von Missständen im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen (GDPR) erfolgen muss.

Wir haben umfangreiche Erfahrungen mit Whistleblowing. Unser Kollege Jakub Morávek beschäftigt sich seit mehr als 10 Jahren mit diesem Thema. Er hat eine Reihe von Fachartikeln zu diesem Thema veröffentlicht und ist Mitautor mehrerer Publikationen. Er ist auch Mitglied eines beratenden Expertengremiums, mit dem der Entwurf des Gesetzes konsultiert wurde.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfassende Unterstützung und Hilfe bei der Vorbereitung auf die Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern:

– eine ausführliche Einführung in das Thema und die bevorstehenden Rechtsvorschriften;

– Schulung des betreffenden Personals und der so genannten sachkundigen Personen;

– Ausarbeitung und Umsetzung interner Vorschriften für das Meldeverfahren;

– Unterstützung beim Umgang mit den Hinweisen;

– Wahrnehmung der Aufgaben einer sachkundigen Person.

Autor: doc. JUDr. Jakub Morávek, Ph.D.