Begleitlegislative zum neuen Bürgerlichen Gesetzbuch

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27.05.2021 13:37

Begleitlegislative zum neuen Bürgerlichen Gesetzbuch

Rekodifizierung des privaten Rechts wird mit neuem Bürgerlichen Gesetzbuch identifiziert. Obwohl das neue Gesetzbuch in ihrer Mitte steht, kann man nicht zwei damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften ausser Acht lassen, es handelt sich konkret um das Gesetz über Handelsgesellschaften und Genossenschaften, bekannt auch als Gesetz über Handelskorporationen und das Gesetz über das international Privatrecht. Die erwähnten Vorschriften bilden den Hauptkern des neuen Privatrechts.

Um den notwendigen Maβ der Kontinuität und die allgemeine Funktionsfähigkeit gewährleisten zu können, war es nötig zusätzlich noch eine umfangreiche Begleitlegislative (es sind Zehnten von Rechtsvorschriften) anzunehmen; sie wird einerseits die entsprechenden Änderungen in den bestehenden Rechtsvorschriften umsetzen, die auch weiterhin gültig sind, und anderseits wird sie die entsprechenden technischen Bedingungen für das Funktionieren des neuen Privatrechts schaffen (sie wird z.B. vorgesehene Verfahren oder Register regeln, u ä.).

Trotz der komplizierten politischen Situation wurde die eben erwähnte Begleitlegislative, die gemeinsam mit neuem Bürgerlichen Gesetzbuch am 1. Januar 2014 in Kraft treten sollte, angenommen.

Am heutigen Tag traten die meisten Begleitgesetze beauftragt vom Justizministerium in Kraft. Ende September dieses Jahres wurden in der Gesetzessammlung konkret diese Rechtsvorschriften erklärt:

• Gesetz über besondere Gerichtsverfahren
• Novelle der bürgerlichen Gerichtsordnung
• Novelle des Insolvenzgesetzes und Gesetzes über Insolvenzverwalter
• Gesetz über öffentliche Register der natürlichen und juristischen Personen
• Begleitgesetz womit 71 Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme der Rekodifizierung des Privatrechts geändert werden

Abgelehnt wurde jedoch der Regierungsentwurf des Gesetzes über den Status der Gemeinnützlichkeit, dessen Ziel war, die Transparenz der juristischen Personen mit diesem Status zu erhöhen.

Bedeutende Folge der Begleitlegislative ist die Ausschliessung der unbestrittenen Agenda aus der bürgerlichen Gerichtsordnung in das Gesetz über besondere Gerichtsverfahren. Dieses Gesetz beinhaltet auch eine ganze Reihe von ganz neuen Verfahren, die primär vom neuen Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen sind.

Ab nächstem Jahr sollte bezüglich der unbestrittenen und sonstigen besonderen Verfahren nach dem Gesetz über besondere Gerichtsverfahren vorgegangen werden, dem gegenüber wird die Bürgerliche Gerichtsordnung nur als Unterstützung benutzt. Die Bürgerliche Gerichtsordnung sollte demnächst nur die streitigen Verfahren lösen.

Eine ganze Reihe von bedeutenden Änderungen bringt zum Beispiel auch das Gesetz über öffentliche Register der natürlichen und juristischen Personen. Die grundsätzlichen Änderungen kann man im Zusammenhang mit der Annahme des neuen Katastergesetzes und seines Begleitgesetzes erwarten, die in der Gesetzesammlung am 23. August 2013 veröffentlicht wurden; sie reagieren auf die Prinzipien und Institute, die in unsere Rechtsordnung das neue Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt hat.

Die Steuergesetze, die mit neuem Bürgerlichen Gesetzbuch zusammenhängen (Gesetz über Änderung der Steuergesetze im Zusammenhang mit der Rekodifizierung des Privatrechts und das Gesetz über Grunderwerbsteuer der beweglichen Sachen) wurden in Form der gesetzlichen Massnahmen des Senats angenommen. Die gesetzlichen Massnahmen, die demnächst in der Gesetzesammlung erklärt werden und in Kraft treten, kann das neu gewählte Parlament nach den Wahlen auflösen, falls sie im Rahmen seiner ersten Tagung nicht bestätigt werden.

Das Team unseres Anwaltsbüros hatte die Möglichkeit die bevorstehenden Rechtsänderungen ausführlich vorzustellen und zwar unter anderem dank der Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Rekodifizierungskommission und unser Team ist wie immer vorbereitet, Ihnen in allen Richtungen vollständiges Rechtsservice zu leisten.

Falls Sie nähere Erläuterungen benötigen, wenden Sie sich bitte an JUDr. Jana Felixová.