Gesetznovelle – Arbeitinspektion

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31.05.2021 10:39

Gesetznovelle – Arbeitinspektion

Relativ lange ist die Diskussion zwischen der Aufsichtsbehörde zum Datenschutz und der Staatlichen Behörde der Arbeitsinspektion darüber verlaufen, welche von beiden Behörden im Rahmen der Ausübung der öffentlich-rechtlichen Kontrolle die Pflichteinhaltung laut § 316 des Arbeitsgesetzbuches beaufsichtigen wird, wenn es sich um die Rechtsregelung der Beaufsichtigung des Mitarbeiters auf seinem Arbeitsplatz und um die Kontrolle der Benutzung der Arbeitsmittel des Arbeitsgebers handelt. Diese Diskussion hat sich dann letztendlich in einer konkreten legislativen Lösung wiederspiegelt.

Mit dem Gesetz Nr. 206/2017 der Sammlung, womit das Gesetz Nr. 251/2005 der Sammlung über die Arbeitsinspektion novelliert wird, wurde mit der Wirkung seit dem 29. Juli 2017 ein neuer Tatbestand des Verstosses für den Arbeitsgeber der natürlichen Person (§ 11a), genauso wie für den Arbeitsgeber der juristischen Person und der natürlichen unternehmerisch tätigen Person (§ 24a) eingeführt. Der Arbeitsgeber begeht den Verstoss, wenn er die Privatsphäre des Arbeitsnehmers auf dem Arbeitsplatz und in den gemeinsamen Räumlichkeiten verletzt, und zwar auf bestimmte Weise der Beaufsichtigung/Kontrolle im Sinne der Bestimmung des § 316 Absatz 2 des Arbeitsgesetzbuches (offene oder verdeckte Verfolgung, Abhörung, Aufnahme der telefonischen Gesprächen usw.), ggf. begeht derjenige Arbeitsgeber den Verstoss, der gemäss der Bestimmung des § 316 Absatz 3 des Arbeitsgesetzbuches die Arbeitnehmer nicht ordentlich über den Umfang der Kontrolle und über ihre Durchführungsweise informiert. Für die Erfüllung des Tatbestandes kann in diesem Fall die Arbeitsinspektion den Arbeitsgeber bis zur Höhe von 1.000.000 CZK bestrafen.

Gemäss des Gesetzes über die Arbeitsinspektion begeht derjenige Arbeitsgeber den Verstoss, der von dem Arbeitsnehmer solche Daten verlangt, die im Widerspruch mit der Bestimmung des § 316 Absatz 4 des Arbeitsbuches (die Angaben über die Geschlechtspartner-Orientierung, über den Ursprung u.ä.) sind. In diesem Fall liegt die maximale Höhe von der Geldstrafe bei 100.000 CZK.

Die Bestimmung der neuen Tatbestände und dadurch auch de facto die neue Kompetenz der Arbeitsinspektion, schliessen auf keine Weise aus, dass in erwähntem Bereich ihre Kompetenzen, inklusiv des Verwaltungsregresses auch die Aufsichtsbehörde zum Datenschutz zur Geltung bringen kann. Konkret gesagt, das Betreiben des Kamerasystems mit der Aufnahme der Arbeitsstelle, dessen Zweck u.a. auch die Kontrolle der Arbeitnehmer ist, womit es auch zum Eingreifen in die Privatsphäre der Arbeitnehmer entsteht, wird der Verwaltungsaufsicht der Arbeitsinspektion und auch der Aufsichtsbehörde zum Datenschutz unterliegen.

Autor: Jakub Morávek