Novelle des Beschäftigungsgesetzes

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31.05.2021 10:50

Novelle des Beschäftigungsgesetzes

Besonders in der zweiten Hälfte dieses Jahres wurde das Gesetz Nr. 435/2004 der Sammlung über die Beschäftigung mehrmals novelliert. In vielen Fällen hat die Problematik der Beschäftigung der Ausländer und grenzüberschreitende Gewährleistung der Dienstleistungen berührt. Bemerkenswert ist zum Beispiel neue Version der Bestimmung des § 91, wo geschrieben wird, dass es zum Beschäftigungserlaubnisantrag der Arbeitsvertrag oder eine Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit, ggf. der Vertrag über zukünftigen Vertrag beigelegt sein muss. Bestandteil solches Arbeitsvertrages oder solcher Vereinbarung sind ausser allgemeiner Angaben gemäss den arbeitsrechtlichen Vorschriften, auch noch Beschäftigungsdauer, die Höhe des Lohns, Gehaltes oder Belohnung, Vollzeit- oder Halbtagsbeschäftigung, Urlaubslänge. Der Kernpunkt der Novellierungsbemühungen im Bereich der Beschäftigung war die Problematik der Agenturbeschäftigung.

Neu wird in der Bestimmung des § 5 Buchstabe g) des Gesetzes über die Beschäftigung der Begriff sog. verschleierter Vermittlung der Beschäftigung definiert, das bedeutet die Tätigkeit der natürlichen oder juristischen Person, die die Arbeitskräfte an natürliche oder juristische Personen vermietet, ohne die Bedingungen für die Vermittlung der Beschäftigung gemäss des Gesetzes über Beschäftigung einzuhalten (diese Person disponiert zum Beispil mit keiner Genehmigung für Beschäftigungsvermittlung usw.). Die verschleierte Vermittlung der Beschäftigung ist ähnlich wie die illegale Arbeit mit der Möglichkeit des Verwaltungsregresses verbunden. Das Beschäftigungsgesetz definiert in diesem Zusammenhang in der Bestimmung des § 139 Absatz 1 Buchstabe i) in der Verbindung mit dem Absatz 3 Buchstabe e) gleiches Gesetzes den Tatbestand des Verstosses der natürlichen Person. Für die Verübung des Verstosses kann die Geldstrafe bis zur Höhe von 5.000.000 CZK verlangt werden. Den gleichen Tatbestand in Bezug auf die juristischen und natürlichen Personen definiert dann die Bestimmung des § 140 des Beschäftigungsgesetzes. Hier ist die maximale Höhe der Geldstrafe höher, sie geht bis zur Höhe von 10.000.000 CZK, wobei die minimale Höhe 50.000 CZK ist.

VDaneben sind die Bedingungen für die Genehmigung der Beschäftigungsvermittlung strenger geworden, zum Beispiel was die Beziehung des verantwortlichen Vertreters und der Arbeitsagentur betrifft. Neu wird die Pflicht im Zusammenhang mit dem Beschäftigungserlaubnisantrag eingeführt, und zwar es muss eine Pflichtkaution in der Höhe von 500.000 CZK erlegt werden.

Ausser Acht kann auch die Novellierung der Bestimmung des § 4 des erwähnten Gesetzes nicht bleiben. Hier wird direkt ein komplexeres Verbot der Diskriminierung, wenn das Recht auf die Beschäftigung geltend gemacht wird. Das Gesetz verlässt sich also in der Zukunft nicht mehr auf die Rechtsregelung, die im Antidiskriminierungsgesetz verankert ist.

Die Änderungen betreffen auch die Beschäftigung der gesundheitlich behinderten Personen oder die Problematik der Arbeitsunfähigkeit der Bewerber um die Arbeit.

Author of the article: Jakub Morávek