Reisekostenansprüche

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31.05.2021 10:27

Reisekostenansprüche

Mehrere Jahre lang existiert bereits die Verordnung von Europäischen Parlament und Rat (ER) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004, womit die gemeinsamen Fluggastrechte (weiterhin als „Verordnung“) geregeůt werden. Die Fluggäste verschiedener Fluggesellschaften sind sich manchmal des Umfanges ihrer Rechte nicht bewusst, weil sie die Dienstleistungen der Fluggesellschaften z.B. nur selten benutzen.

In der erwähnten Verordnung werden die Rechte der Fluggäste geregelt, die gegen ihren Willen nicht befördert wurden, derer Flug annulliert wurde oder eine grosse Verspätung hatte. Es handelt sich dabei vor allem um Anspruch auf Betreuungsleistungen, z. B. Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelunterbringungen, Erstattung der mit dem komplizierten Flug verbundenen Kosten oder der mit neuer Buchung verbundenen Kosten. Im Fall der Nichtbeförderung und der Annullierung des Fluges schreibt die Verordnung der Fluggesellschaft vor, dem betroffenen Fluggast eine Pauschalausgleichszahlung in der Höhe von 250 € bis 600 € zu erstatten, selbstverständlich unter der Voraussetzung der Erfüllung.

Der Europäische Gerichtshof hat sich unlängst mit der Frage der Zubilligung der Pauschalausgleichszahlung beschäftigt, konkret mit der Möglichkeit der Fluggesellschaft, sich von der Verantwortung für die Erstattung der Ausgleichzahlung wegen aussergewöhnliche Umstände, die die Annullierung des Fluges verursachen, zu befreien. Im Streitfall zwischen der Fluggesellschaft KLM und dem Fluggast Corina van der Lans hat festgestellt, dass die Luftfahrtunternehmen verpflichtet sind, die Ausgleichszahlung dem Fahrgast laut der Verordnung auch in dem Fall zu erstatten, wenn es zur Annullierung des Fluges wegen der unerwarteten technischen Störung kam, die laut der Meinung des Gerichtes nicht zu den aussergewöhnlichen Umständen gehören, die die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens ausschliessen. Laut der Äusserung des Gerichtes gehören zu den aussergewöhnlichen Umständen z.B. die versteckten Produktionsfehler, die die Sicherheit des Flugverkehrs bedrohen oder die von der Sabotage oder Terrorismus verursachten technischen Störungen.

Obwohl in der Verordnung verankert ist, dass es die Fluggesellschaft ist, die sich um die Fluggäste in den oben erwähnten Fällen aktiv kümmern müssen, wird in der Regel die Initiative auf den Fluggästen belassen. Es ist also massgebend, dass jeder Fluggast seine Rechte bei dem Luftfahrtunternehmen zur Geltung bringt, am besten unmittelbar nach dem Ereignis aufgrund dessen der Anspruch entsteht.

Im Rahmen der tschechischen Gesetzgebung befindet sich in der Finalphase des legislativen Prozesses die Gesetzesnovelle Nr. 159/1999 der Sammlung, über manche Bedingungen im Reiseverkehr. Die erwähnte Gesetzesnovelle wurde häufig diskutiert. Soll sie in Kraft treten, entsteht den Versicherungen die Pflicht, im Fall des Bankrotts der Reiseunternehmen den Reisegästen die Forderungen in voller Höhe, d.h. die oft über die Höhe der vereinbarten Versicherungsleistung geht.

Ziemlich ambitionierte Novelle, die u.a. auch die neuerliche Entscheidung des Verfassungsgerichtes wiederspiegelt, jedoch in der vorgeschlagenen Version vom Senat abgelehnt wurde. Der Senat hat den Entwurf dem Abgeordnetenhaus mit Änderungsvorschlägen zurückgeschickt. Das Abgeordnetenhaus hat diese Änderungen anschliessend genehmigt. Obwohl es nicht gelungen ist, das Obenerwähnte durchzusetzen, hat diese Novelle ziemlich bedeutende Auswirkung auf die Dienstleistungen im Reiseverkehr. Die Novelle führt z. B. die Pflicht der Reisebüros ein, noch vor dem Abschluss des Vertrages mit Versicherung, die Unterlagen über ihre Wirtschaftsergebnisse vorzulegen und die Versicherung anschliessend regelmässig monatlich z.B. über Anzahl der Kunden, Anzahl der verkauften Reisen oder bezahlten Vorschüssen zu informieren.